_ übergeben. Er hat das Fahrzeug jedoch für diesen gemietet und ihm für die Ausübung der geschäftlichen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt. Wie dargelegt, kam dem Beschuldigten die Verfügungsmacht über das Fahrzeug zu. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug selbst abholen gegangen wäre und es später F.________ übergeben hätte. Dass er dies nicht getan hat und F.________, über welchen er als Arbeitgeber weisungsbefugt war, mit der Abholung des Fahrzeugs beauftragt hat, darf für die Beurteilung der Straf-