O., S. 7). Würde nur die tatsächliche und aktive Übergabe des Fahrzeugs sanktioniert, würde diesem Normzweck nicht vollumfänglich Rechnung getragen werden, sind doch Fälle denkbar, in denen – wie vorliegend – der Halter des Fahrzeugs bei der Übergabe nicht persönlich anwesend ist und diese Aufgaben an andere Personen delegiert hat. Würde die Abwesenheit des Halters, welche zufällig sein kann, zu einem Wegfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen, wäre dies im Ergebnis stossend und würde dem Normzweck zuwiderlaufen. In casu hat der Beschuldigte als Halter des Fahrzeugs das Fahrzeug nicht direkt F.________ übergeben.