Die Kammer schliesst sich vorliegend den Ausführungen von Giger und Wohlers an. Art. 95 SVG bezweckt die Kodifizierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Überwachung einer Gefahrenquelle. Der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr nicht zu einem unerlaubten Risiko wird (vgl. WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 7).