Person einer anderen Person die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug einräumt respektive die Übernahme der Verfügungsgewalt durch eine andere Person nicht verhindert, obwohl ihr dies mit zumutbaren Massnahmen möglich gewesen wäre (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 7). Auch Giger fordert kein Übergeben im eigentlichen Sinne. Nach dem Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. e überlässt ein Fahrzeug derjenige, der es als Halter oder sonstwie Berechtigter einem andern zum Führen zur Verfügung stellt (HANS GIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 95). Die Kammer schliesst sich vorliegend den Ausführungen von Giger und Wohlers an.