Die Tathandlung des Einräumens der Verfügungsgewalt setzt demnach keine Übergabe im eigentlichen Sinne voraus, soll aber nach der von Schultz vor einigen Jahrzehnten vertretenen Auffassung mehr verlangen als das duldende Geschehenlassen. Abgesehen davon, dass Schultz nicht im Einzelnen dargelegt hat, was dieses «mehr» konkret ausmachen soll, hat er explizit auch die Fälle in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen, in denen der Täter nicht eingeschritten ist, obgleich er die Tat hätte verhindern müssen. Vor diesem Hintergrund wird man es genügen lassen müssen, dass die die Herrschaft über das Fahrzeug ausübende