Der betreffende Besitzer muss die Verwendung des Fahrzeugs durch den Unberechtigten nicht bloss dulden, sondern ihm durch aktives Verhalten ausdrücklich die Verfügungsmacht über das Fahrzeug übergeben. Damit dürfte konkret die Übergabe des Zündschlüssels, oder heutzutage alternativ auch eines Zugangscodes für die Zündung o.ä., angesprochen sein (ADRI- AN BUSSMANN, a.a.O., N 67 zu Art. 95). Giger und Wohlers sehen das Überlassen als Einräumen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über ein Motorfahrzeug.