5 Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist das Überlassen des Fahrzeugs. Diesbezüglich werden in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten, auf welche im Folgenden einzugehen sein wird. Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich (noch) nicht zu dieser Frage geäussert. Gemäss Bussmann ist der Begriff des Überlassens restriktiv auszulegen. Der betreffende Besitzer muss die Verwendung des Fahrzeugs durch den Unberechtigten nicht bloss dulden, sondern ihm durch aktives Verhalten ausdrücklich die Verfügungsmacht über das Fahrzeug übergeben.