Dies stellte schlussendlich der Grund dafür dar, weswegen das Fahrzeug auch durch den Arbeitgeber, also die E.________GmbH, gemietet wurde. Da die E.________GmbH, handelnd durch den Beschuldigten, Mieter des Fahrzeugs war, stand es ihr auch jederzeit frei, das Auto vorzeitig zurückzugeben oder sonstwie darüber zu verfügen, beispielsweise es auch weiteren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte war schliesslich auch gegenüber F.________ bezüglich der geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs, zu welchem Zweck die Miete erfolgte, weisungsbefugt. Insofern kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte als Fahrzeughalter zu gelten hat.