Nach Ansicht der Kammer hat der Beschuldigte vorliegend in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Fahrzeughalter zu gelten. Der Beschuldigte hat das fragliche Fahrzeug auf Rechnung der E.________GmbH für seinen Angestellten F.________ gemietet. Der Betrieb des Fahrzeugs erfolgte wie erwähnt ausschliesslich auf Rechnung und Gefahr der E.________GmbH hin. Der Beschuldigte ist Gesellschafter und damit wirtschaftlich Berechtigter an der E.________GmbH (pag. 17). Die Abwicklung und Anmietung des Fahrzeugs erfolgte bewusst über die E.________GmbH und wurde durch den Beschuldigten und nicht durch F.________ selbst vorgenommen.