95 samt Fussnote). Als Fahrzeughalter gilt gemäss ständiger Rechtsprechung nicht der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (Urteil des Bundesgerichts BGer 4C.102/2004 vom 1. Juni 2004, E. 4.2). Nach Ansicht der Kammer hat der Beschuldigte vorliegend in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Fahrzeughalter zu gelten.