In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass Täter der Halter oder sonstwie Berechtigter eines Fahrzeugs ist. Namentlich können der Halter, der Eigentümer, aber u.U. auch der vorübergehende und sogar illegitime Besitzer betroffen sein (HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Auflage 2014, N 8 zu Art. 95; ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 66 zu Art. 95 samt Fussnote).