4 Bestraft wird derjenige, der einer nicht zur Führung eines Fahrzeug berechtigten Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Motorfahrzeug einräumt, wobei der Halter zwar nicht ausdrücklich als Täter genannt wird, in der Praxis aber wohl die Hauptfigur ist (WOLFGANG WOHLERS, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters in: Strassenverkehr 1/2015, S. 7). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass Täter der Halter oder sonstwie Berechtigter eines Fahrzeugs ist.