Würde keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der G.________Garage bestehen, würde es keinen Sinn machen, dass sich die Angestellte nach dem Führerausweis erkundige, was sie jedoch gemäss eigenen Angaben regelmässig mache. Das Unterlassen der G.________Garage könne dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden (pag. 169f.). 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.