Weder habe er den Zündschlüssel bzw. das Auto unmittelbar übergegeben, noch habe er über unmittelbaren Besitz am Fahrzeug verfügt. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug lediglich im Namen der E.________GmbH angemietet, die Übergabe im Sinne des Tatbestands sei jedoch durch die G.________Garage erfolgt. Diese habe es unterlassen, den Führerausweis zu kontrollieren. Würde keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der G.________Garage bestehen, würde es keinen Sinn machen, dass sich die Angestellte nach dem Führerausweis erkundige, was sie jedoch gemäss eigenen Angaben regelmässig mache.