9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung richtet sich nicht gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie bringt jedoch in rechtlicher Hinsicht vor, dass es sich beim Tatbestandsmerkmal des Überlassens um ein aktives und unmittelbares Handeln des jeweiligen Täters handeln müsse. Nur der direkt am Fahrzeug Berechtigte, namentlich der Besitzer, werde aus der Vorschrift verpflichtet. Der Beschuldigte habe keine in der Literatur erwähnte tatbestandsmässige Handlung erfüllt. Weder habe er den Zündschlüssel bzw. das Auto unmittelbar übergegeben, noch habe er über unmittelbaren Besitz am Fahrzeug verfügt.