Dass es die Angestellte der G.________Garage unterlassen hätte, die Fahrberechtigung zu überprüfen, sei für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten unerheblich. Der Beschuldigte habe pflichtwidrig und fahrlässig gehandelt und den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG erfüllt (pag. 126f.).