III. Rechtliche Würdigung 8. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die E.________GmbH, handelnd durch den Beschuldigten, das fragliche Fahrzeug gemietet habe und der Beschuldigte deswegen Berechtigter desselben gewesen sei. Er habe das Fahrzeug seinem Mitarbeiter F.________ überlassen, ohne dessen Führerausweis vorgängig zu kontrollieren, wozu er als Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre. Dass es die Angestellte der G.________Garage unterlassen hätte, die Fahrberechtigung zu überprüfen, sei für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten unerheblich.