5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Auf Grund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Schuldpunkt, Strafzumessung, Kos- ten- und Entschädigungspunkt, Widerrufspunkt). Die Kammer verfügt in der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung