2. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 211/212 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin D.________, vom 30. Mai 2016, Dispositiv Ziff. I.3. dahingehend abzuändern, dass „Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘500.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00 werden vom Kanton getragen.“