406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 156). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 reichte die Verteidigung die Berufungsbegründung beim Obergericht ein (pag. 166 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller ADMAS-Auszug eingeholt und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (pag. 157, 161f.,163).