Die Verteidigung erklärte mit Eingabe vom 30. September 2016 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 153ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte bereits mit Schreiben vom 6. September 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 142). Mit Einverständnis des einzig im Verfahren verbliebenen Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;