Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 5 Tagen sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. März 2012 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen.