Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 294+295 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Januar 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Wider- rufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 30. Mai 2016 (PEN 2016 211) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 30. Mai 2016 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Überlassen eines Personenwagens an eine Person ohne Fahrberechtigung, begangen in der Zeit von ca. 19. November 2014 bis 17. Dezember 2014, festgestellt am 17. Dezember 2014 in C.________, H.________ und evtl. anderswo. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurde der Beschuldigte ver- urteilt zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 5 Tagen sowie zu den Verfahrenskosten, ins- gesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. März 2012 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen. Der Beschuldig- te wurde hingegen verwarnt und zu den Verfahrenskosten für das Widerrufsverfah- ren von CHF 300.00 verurteilt (pag. 108ff.). 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 31. Mai 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 113). Mit Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. August 2016 hätte den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt werden sollen (pag. 132f.). Dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft wurde die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt. Der Verteidigung wurde auf Grund eines Fehlers die schriftliche Urteilsbegründung jedoch erst nachträglich mit Verfügung vom 20. Sep- tember 2016 zugestellt, weshalb die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Beru- fungserklärung erst am 20. September 2016 zu laufen begann (pag. 148). Die Ver- teidigung erklärte mit Eingabe vom 30. September 2016 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 153ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte bereits mit Schreiben vom 6. September 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren verzichte (pag. 142). Mit Einverständnis des einzig im Ver- fahren verbliebenen Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 156). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 reichte die Verteidigung die Berufungsbe- gründung beim Obergericht ein (pag. 166 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug und ein aktueller ADMAS-Auszug eingeholt und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (pag. 157, 161f.,163). 2 4. Anträge der Parteien Die Verteidigung stellte mit Berufungsbegründung vom 10. Oktober 2016 (pag. 166ff.) folgende Anträge: 1. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 211/212 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Ge- richtspräsidentin D.________, vom 30. Mai 2016, Dispositiv Ziff. I.1. und 2. dahingehend ab- zuändern, dass „A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Überlassen eines Personenwagens an eine Person ohne Fahrtberechtigung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 19. November 2014 – 17. Dezem- ber 2014, festgestellt am 17. Dezember 2014 in C.________, H.________ und evtl. anders- wo.“ 2. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 211/212 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Ge- richtspräsidentin D.________, vom 30. Mai 2016, Dispositiv Ziff. I.3. dahingehend abzuändern, dass „Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘500.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00 werden vom Kanton getra- gen.“ 3. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 211/212 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Ge- richtspräsidentin D.________, vom 30. Mai 2016, Dispositiv Ziff. II. dahingehend abzuändern, dass „Das Widerrufsverfahren wird eingestellt“. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 trägt der Kanton. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Auf Grund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Schuldpunkt, Strafzumessung, Kos- ten- und Entschädigungspunkt, Widerrufspunkt). Die Kammer verfügt in der Über- prüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist dabei aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Gemäss Strafbefehl vom 19. Januar 2016 (pag. 78), der vorliegend als Anklage dient, mietete der Beschuldigte als Fahrzeugverantwortlicher der E.________GmbH für den Angestellten F.________ bei der G.________Garage in H.________ einen Personenwagen KIA Cerato mit dem Kennzeichen BE ________ und liess F.________ damit fahren, ohne dessen Fahrberechtigung zu überprüfen. F.________ war nicht im Besitze eines gültigen Führerausweises (Ent- zug). Aus diesem Sachverhalt resultiert der Vorwurf der Verkehrsregelverletzung durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 2 Bst. e des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). 3 7. Unbestrittener bzw. bestrittener Sachverhalt Aus der schriftlichen Berufungsbegründung vom 10. Oktober 2016 bzw. aus der Eingabe des Beschuldigten vom 13. September 2016 ergibt sich, dass der Sach- verhalt unbestritten ist (pag. 144 und 167f.). Bezüglich Sachverhalt und Beweis- würdigung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, deren sich die Kammer anschliesst (pag. 123 ff., S. 4-7 der Entscheidbegründung). Demnach hat der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 19. Januar 2016 als erwie- sen zu gelten. III. Rechtliche Würdigung 8. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die E.________GmbH, handelnd durch den Beschuldigten, das fragliche Fahrzeug gemietet habe und der Beschul- digte deswegen Berechtigter desselben gewesen sei. Er habe das Fahrzeug sei- nem Mitarbeiter F.________ überlassen, ohne dessen Führerausweis vorgängig zu kontrollieren, wozu er als Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre. Dass es die An- gestellte der G.________Garage unterlassen hätte, die Fahrberechtigung zu über- prüfen, sei für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten unerheblich. Der Beschuldigte habe pflichtwidrig und fahrlässig gehandelt und den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG erfüllt (pag. 126f.). 9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung richtet sich nicht gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie bringt jedoch in rechtlicher Hinsicht vor, dass es sich beim Tatbestandsmerkmal des Überlassens um ein aktives und unmittelbares Handeln des jeweiligen Täters handeln müsse. Nur der direkt am Fahrzeug Berechtigte, namentlich der Besitzer, werde aus der Vorschrift verpflichtet. Der Beschuldigte habe keine in der Literatur erwähnte tatbestandsmässige Handlung erfüllt. Weder habe er den Zündschlüssel bzw. das Auto unmittelbar übergegeben, noch habe er über unmittelbaren Besitz am Fahrzeug verfügt. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug lediglich im Namen der E.________GmbH angemietet, die Übergabe im Sinne des Tatbestands sei jedoch durch die G.________Garage erfolgt. Diese habe es unterlassen, den Führeraus- weis zu kontrollieren. Würde keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der G.________Garage bestehen, würde es keinen Sinn machen, dass sich die Ange- stellte nach dem Führerausweis erkundige, was sie jedoch gemäss eigenen Anga- ben regelmässig mache. Das Unterlassen der G.________Garage könne dem Be- schuldigten nicht zugerechnet werden (pag. 169f.). 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug ei- nem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. 4 Bestraft wird derjenige, der einer nicht zur Führung eines Fahrzeug berechtigten Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Motorfahrzeug einräumt, wobei der Halter zwar nicht ausdrücklich als Täter genannt wird, in der Praxis aber wohl die Hauptfigur ist (WOLFGANG WOHLERS, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters in: Strassenverkehr 1/2015, S. 7). In der Literatur wird die Auffas- sung vertreten, dass Täter der Halter oder sonstwie Berechtigter eines Fahrzeugs ist. Namentlich können der Halter, der Eigentümer, aber u.U. auch der vorüberge- hende und sogar illegitime Besitzer betroffen sein (HANS GIGER, Kommentar Stras- senverkehrsgesetz, 8. Auflage 2014, N 8 zu Art. 95; ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 66 zu Art. 95 samt Fussnote). Als Fahrzeughalter gilt gemäss ständiger Rechtsprechung nicht der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjeni- ge, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (Urteil des Bundesge- richts BGer 4C.102/2004 vom 1. Juni 2004, E. 4.2). Nach Ansicht der Kammer hat der Beschuldigte vorliegend in Anwendung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung als Fahrzeughalter zu gelten. Der Beschuldigte hat das fragliche Fahrzeug auf Rechnung der E.________GmbH für seinen Ange- stellten F.________ gemietet. Der Betrieb des Fahrzeugs erfolgte wie erwähnt ausschliesslich auf Rechnung und Gefahr der E.________GmbH hin. Der Beschul- digte ist Gesellschafter und damit wirtschaftlich Berechtigter an der E.________GmbH (pag. 17). Die Abwicklung und Anmietung des Fahrzeugs erfolg- te bewusst über die E.________GmbH und wurde durch den Beschuldigten und nicht durch F.________ selbst vorgenommen. Die durch die Miete des Fahrzeugs entstandenen Kosten konnten auf diese Weise vollumfänglich der E.________GmbH belastet und buchhalterisch verbucht werden. Zwar wurde das Fahrzeug für F.________ gemietet, welcher das Fahrzeug ohne Einschränkungen benutzen durfte. Die GmbH und damit auch der Beschuldigte profitierten jedoch in- sofern von diesem Vorgehen, als F.________ das Fahrzeug geschäftlich nutzen konnte bzw. musste, um seinen Arbeitsweg zurückzulegen und geschäftliche Arbei- ten zu erledigen (vgl. pag. 25 und 44). Der Beschuldigte hat zudem dargelegt, dass ihm durch die Vermittlung gesagt worden sei, dass F.________ ein Fahrzeug und ein Zimmer benötige (pag. 24). Ohne Fahrzeug war das Restaurant, in dem F.________ tätig war, denn auch nicht sinnvoll erreichbar (pag. 25). Daraus ergibt sich, dass es F.________ nicht möglich gewesen wäre, seine Erwerbstätigkeit für den Beschuldigten auszuüben, wenn ihm kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden wäre. Dies stellte schlussendlich der Grund dafür dar, weswegen das Fahrzeug auch durch den Arbeitgeber, also die E.________GmbH, gemietet wurde. Da die E.________GmbH, handelnd durch den Beschuldigten, Mieter des Fahrzeugs war, stand es ihr auch jederzeit frei, das Auto vorzeitig zurückzugeben oder sonstwie darüber zu verfügen, beispielsweise es auch weiteren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte war schliesslich auch gegenüber F.________ bezüg- lich der geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs, zu welchem Zweck die Miete er- folgte, weisungsbefugt. Insofern kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte als Fahrzeughalter zu gelten hat. 5 Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist das Überlassen des Fahrzeugs. Diesbezüg- lich werden in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten, auf welche im Folgenden einzugehen sein wird. Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich (noch) nicht zu dieser Frage geäussert. Gemäss Bussmann ist der Begriff des Überlassens restriktiv auszulegen. Der betreffende Besitzer muss die Verwendung des Fahrzeugs durch den Unberechtigten nicht bloss dulden, sondern ihm durch aktives Verhalten ausdrücklich die Verfügungsmacht über das Fahrzeug überge- ben. Damit dürfte konkret die Übergabe des Zündschlüssels, oder heutzutage al- ternativ auch eines Zugangscodes für die Zündung o.ä., angesprochen sein (ADRI- AN BUSSMANN, a.a.O., N 67 zu Art. 95). Giger und Wohlers sehen das Überlassen als Einräumen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über ein Motorfahrzeug. Die Tathandlung des Einräumens der Verfügungsgewalt setzt demnach keine Überg- abe im eigentlichen Sinne voraus, soll aber nach der von Schultz vor einigen Jahr- zehnten vertretenen Auffassung mehr verlangen als das duldende Geschehenlas- sen. Abgesehen davon, dass Schultz nicht im Einzelnen dargelegt hat, was dieses «mehr» konkret ausmachen soll, hat er explizit auch die Fälle in den Anwendungs- bereich der Vorschrift einbezogen, in denen der Täter nicht eingeschritten ist, ob- gleich er die Tat hätte verhindern müssen. Vor diesem Hintergrund wird man es genügen lassen müssen, dass die die Herrschaft über das Fahrzeug ausübende Person einer anderen Person die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug einräumt respektive die Übernahme der Verfügungsgewalt durch eine andere Person nicht verhindert, obwohl ihr dies mit zumutbaren Massnahmen möglich gewesen wäre (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 7). Auch Giger fordert kein Übergeben im eigentlichen Sinne. Nach dem Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. e überlässt ein Fahr- zeug derjenige, der es als Halter oder sonstwie Berechtigter einem andern zum Führen zur Verfügung stellt (HANS GIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 95). Die Kammer schliesst sich vorliegend den Ausführungen von Giger und Wohlers an. Art. 95 SVG bezweckt die Kodifizierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Überwachung einer Gefahrenquelle. Der über das Fahrzeug Verfügungsbe- rechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnahme des Fahrzeugs am Ver- kehr nicht zu einem unerlaubten Risiko wird (vgl. WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 7). Würde nur die tatsächliche und aktive Übergabe des Fahrzeugs sanktioniert, würde diesem Normzweck nicht vollumfänglich Rechnung getragen werden, sind doch Fälle denkbar, in denen – wie vorliegend – der Halter des Fahrzeugs bei der Übergabe nicht persönlich anwesend ist und diese Aufgaben an andere Personen delegiert hat. Würde die Abwesenheit des Halters, welche zufällig sein kann, zu ei- nem Wegfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen, wäre dies im Ergebnis stossend und würde dem Normzweck zuwiderlaufen. In casu hat der Beschuldigte als Halter des Fahrzeugs das Fahrzeug nicht direkt F.________ übergeben. Er hat das Fahrzeug jedoch für diesen gemietet und ihm für die Ausübung der geschäftlichen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt. Wie darge- legt, kam dem Beschuldigten die Verfügungsmacht über das Fahrzeug zu. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug selbst abho- len gegangen wäre und es später F.________ übergeben hätte. Dass er dies nicht getan hat und F.________, über welchen er als Arbeitgeber weisungsbefugt war, mit der Abholung des Fahrzeugs beauftragt hat, darf für die Beurteilung der Straf- 6 barkeit nicht entscheidend sein, da eben dem Beschuldigten zu jedem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über das Fahrzeug zukam. Demnach kann festgehalten wer- den, dass der Beschuldigte F.________ das Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat und daher der objektive Tatbestand erfüllt ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Verteidigung, die G.________Garage hätte sich einen Führerausweis vorlegen lassen müssen. Zum einen ist nicht auszuschliessen, dass mehrere Personen an einem Fahrzeug verfü- gungsberechtigt sind und damit mehrere Personen den Tatbestand erfüllen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 4C.102/2004 vom 1. Juni 2004, E. 4.2, wo- nach Mithalterschaft möglich ist). Zum anderen handelt es sich beim Vorgehen der G.________Garage, sich den Führerausweis zeigen zu lassen, um ein Standard- vorgehen. Dies macht durchaus Sinn, wird das Mietfahrzeug in der Regel auch durch den Mieter und damit den Halter selbst abgeholt. Dies ist allerdings vorlie- gend ausnahmsweise nicht geschehen. Die Frage der Strafbarkeit der G.________Garage bzw. von deren Mitarbeiter ist jedoch vorliegend nicht erheb- lich für die Strafbarkeit des Beschuldigten, existiert im Strassenverkehrsrecht doch keine Schuldkompensation zwischen mehreren fehlbaren Teilnehmern. 10.2 Subjektiver Tatbestand Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand erfüllt bzw. fahrlässig gehandelt hat. In der Literatur wird einhellig die Meinung vertreten, dass der Arbeitgeber, der einem Angestellten das Geschäftsauto überlässt, Einsicht in den Führerausweis verlangen muss. Bei Angestellten genügt eine einmalige Kon- trolle vor der ersten Fahrt, bei späteren Fahrten muss der Führerausweis nur kon- trolliert werden, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass dem betref- fenden Angestellten der Ausweis entzogen worden sein könnte (ADRIAN BUSS- MANN, a.a.O., N 69 zu Art. 95; HANS GIGER, a.a.O., N 9 zu Art. 95; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 8). Wohlers verweist in seinem Aufsatz an der oben angege- benen Stelle auf einen Entscheid des Obergerichts Aargau, welches ein fahrlässi- ges Verhalten bei einem Garagisten verneint hat, der sich den Führerschein eines Kaufinteressenten nicht hatte zeigen lassen, der aber aufgrund verschiedener Indi- zien davon ausgegangen war und nach Auffassung des Gerichts davon ausgehen durfte, dass der Kunde im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Die Kammer erachtet vorliegend auch den subjektiven Tatbestand mit Verweis auf die obigen Ausführungen in der Literatur als erfüllt. Der Beschuldigte durfte vorlie- gend nicht darauf vertrauen, dass F.________ über einen Führerausweis verfügte. Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte davon ausging, dass F.________ fahr- berechtigt war, da er die Stelle bei Bekanntgabe der tatsächlichen Fahrberechti- gungsverhältnisse nicht erhalten hätte. Ob er sich bei F.________ mündlich nach dessen Fahrberechtigung erkundigt hat, ist unerheblich. Der Beschuldigte hätte sich vergewissern müssen, ob F.________ über einen gültigen Fahrausweis ver- fügt. Zwischen den beiden bestand im Tatzeitpunkt (noch) kein Vertrauensverhält- nis, welches ein konkretes Vorzeigen des Ausweises als unnötig und unüblich hätte erscheinen lassen. Bei F.________ handelte es sich um einen Mitarbeiter, welcher nur befristet und aushilfeweise zwischen dem 18. November 2014 und dem 31. Dezember 2014 angestellt wurde. Die Übergabe des Fahrzeuges fand unmittelbar 7 nach Beginn des Arbeitsverhältnisses am 19. November 2014 statt, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte F.________ noch kaum kannte. Kommt hinzu, dass auch kein Vorstellungsgespräch stattfand oder Referenzen überprüft wurden und der Beschuldigte F.________ lediglich auf Empfehlung hin ohne weitere Ab- klärungen anstellte (vgl. pag. 24). Dem Beschuldigten war es daher zuzumuten, dessen Fahrberechtigung, auch wenn er diese als selbstverständlich gegeben er- achtete, zu überprüfen, bestand doch noch kein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und F.________. Indem der Beschuldigte dies unterlassen hat, hat er fahrlässig gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt; Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der Wider- handlung gegen das SVG durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 11. Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Widerhandlung gegen das SVG durch Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis schuldig ge- macht. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- schreiten oder überschreiten. 12. Strafzumessung in concreto – Objektive Tatkomponenten Die Verletzung des geschützten Rechtsguts wiegt vorliegend leicht. Der Beschul- digte hat insofern ein unerlaubtes Risiko geschaffen, als er das durch ihn bzw. sei- ne Gesellschaft gemietete Fahrzeug F.________, welchem der Führerausweis be- reits vor mehreren Jahren entzogen worden war, überlassen hat. Der Beschuldigte ist davon ausgegangen, dass F.________ fahrberechtigt ist. Er hat ihm das Fahr- zeug nicht direkt übergeben, sondern das durch ihn gemietete Fahrzeug durch F.________ bei der Vermietung abholen lassen. Insofern ist die Verwerflichkeit seines Handelns gering. Insgesamt geht das Vorgehen des Beschuldigten nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten ist von einem leichten Ver- schulden auszugehen. 8 13. Strafzumessung in concreto – Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen Deliktsbegehung schuldig gemacht, was sich zu seinen Gunsten auszuwirken hat. Der Beschuldigte hat es unterlassen, die Fahrberechtigung von F.________ zu überprüfen, da er davon ausgegangen ist, dass dieser – wie durchaus üblich und für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit vorausgesetzt – über einen Führerausweis verfügt. Der Beschuldigte hat es aus Gedankenlosigkeit bzw. Nachlässigkeit unterlassen, F.________ zu überprüfen. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist im Verhältnis zum Strafrahmen von einem leichten Verschulden auszugehen. Im Einklang mit den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sowie unter Berücksichtigung der dargelegten Tatkomponenten erachtet die Kam- mer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 14. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (pag. 48) und sein Vorleben ge- staltet sich unauffällig. Der Beschuldigte geht gemäss eigenen Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keiner Erwerbstätigkeit nach. Die E.________GmbH befindet sich in Konkurs und der Beschuldigte lebt von der So- zialhilfe und von einem Nettofamilieneinkommen von CHF 3‘700.00 (pag. 105). Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und ist neutral zu werten. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 15. Strafart und Tagessatzhöhe Bei dieser Strafhöhe ist sowohl von Gesetzes wegen als auch aufgrund des Ver- schlechterungsverbots auf eine Geldstrafe zu erkennen (Art. 34 Abs. 1 i.v.m. Art. 41 Abs. 1 StGB). Die durch die Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ist bei unver- änderten wirtschaftlichen Verhältnissen zu bestätigen. 16. Bedingter Strafvollzug Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 128f., S. 9f. der Entscheidbegründung) und unter Berücksichtigung des geltenden Verschlech- terungsverbots ist dem Beschuldigten vorliegend der bedingte Strafvollzug zu ge- währen, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren. 17. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Ver- bindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- 9 punkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 75). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. dazu BGE 134 IV 60, E. 7.3., mit Hinweisen, sowie BGE 134 IV 16, E. 6.2). Die Verbindungsbusse sollte dabei grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichun- gen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Das Ausfällen einer Verbindungsbusse erscheint vorliegend sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zudem wird damit auch der sogenannten Schnittstellenproblematik zwischen Busse und bedingter Geldstrafe Rechnung getragen. Die Verbindungsbusse beträgt grundsätzlich ein Fünftel der Gesamtstrafe, vorliegend erachtet die Kammer jedoch ein Ausscheiden von 5 Tagessätzen als angezeigt, da der Strafe ansonsten lediglich eine symboli- sche Bedeutung zukommen würde, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zu vermeiden ist. Die Verbindungsbusse beträgt damit vorliegend CHF 150.00 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. Die bedingt auszusprechende Geldstrafe beträgt damit 10 Tagessätze à CHF 30.00, total ausmachend CHF 300.00. V. Widerruf Der Beschuldigte wurde am 23. März 2012 von der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland wegen Veruntreuung und Betrug zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 4‘500.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und ist am 23. März 2015 abgelaufen (pag. 163). Der Widerruf kann damit in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB zum jetzigen Zeitpunkt noch angeordnet werden, hingegen ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die frühere Verurteilung nicht einschlägig und ein Widerruf damit zur Verhinderung weiterer Straftaten nicht erforderlich ist, von einem Widerruf der Strafe abzusehen (pag. 130, S. 11 der Ent- scheidbegründung). Hingegen ist der Beschuldigte zu verwarnen, um ihn vor weite- rer Delinquenz abzuhalten. Der Beschuldigte hat zudem die Kosten des Widerrufsverfahrens zu tragen, da er durch seine Delinquenz die Einleitung dieses Verfahrens verschuldet hat. Er hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu tragen. Oberin- stanzlich wird aufgrund des geringen Aufwands auf eine Ausscheidung von Verfah- renskosten für das Widerrufsverfahren verzichtet. 10 VI. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird auch vor oberer Instanz der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Überlassen eines Personenwagens an eine Person ohne Fahrberechtigung schuldig erklärt. Daher wird die erstinstanzliche Kostenauf- erlegung bestätigt. Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘600.00 (inkl. Kosten für eine schriftliche Urteilsbegründung) zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Vor oberer Instanz unterliegt der Be- schuldigte vollumfänglich. Dass die ausgesprochene Strafe in kleinem Umfang re- duziert wurde, ist mit Blick auf die Anträge des Beschuldigten nicht als teilweises Obsiegen zu qualifizieren. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigten auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen. 19. Parteientschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO angezeigt. 11 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Überlassen eines Per- sonenwagens an eine Person ohne Fahrberechtigung, begangen in der Zeit von ca. 19.11.2014 - 17.12.2014, festgestellt am 17.12.2014 in C.________, H.________ und evtl. anderswo; und in Anwendung der Artikel 34, 42/1+4, 44, 47, 106 StGB Art. 10/2, 95/1 Bst. e SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘600.00; 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. März 2012 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 1‘600.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 12 4. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine separaten Verfahrens- kosten ausgeschieden. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist) Bern, 26. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13