1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die am 21.1.2012 ausgestandene Polizeihaft wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. 2. Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00. V. Der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO wird abgewiesen. VI.