5. die Informationspflicht (sofortige Bekanntgabe des vorgeworfenen Sachverhalts und der Grund der Festnahme) verletzt worden sei; 6. der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben verletzt worden sei, unter Auferlegung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, an A.________ nicht eingetreten. III. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29.4.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ wegen Landfriedensbruchs, begangen am 21.1.2012 in Bern, schuldig gesprochen wurde;