Auf die Berufung von A.________ wird betreffend Antrag auf Feststellung, dass: 1. der Grundsatz nulla poena sine lege verletzt worden sei; 2. der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Sistierung des Strafverfahrens, auf sofortige Behandlung der Überprüfung des Freiheitsentzugs und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei; 3. der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich des Beweisantrags der Zeugenbefragung verletzt worden sei; 4. der Anspruch auf richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verletzt worden sei;