VIII. Mitteilungen Nach Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung; SR 312.3) sind Urteile betreffend Landfriedensbruch umgehend dem Bundesamt für Polizei (fedpol) sowie dem Nachrichtendienst des Bundes mitzuteilen. Ferner hat eine Mitteilung an die Koordinationsstelle Strafregister zu erfolgen (Art. 366 Abs. 1 Bst. a StGB). 21 Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Der Beweisantrag auf Befragung von B.________ als Zeuge wird abgewiesen. II.