Die Kammer erachtet eine Ausscheidung von je ½ der Verfahrenskosten, ausmachend je CHF 400.00, für das Nichteintreten und für die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe als angemessen. Im Ergebnis hat der Beschuldigte damit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen.