428 Abs. 1 StPO). Im Rechtmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKG; BSG 161.12). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte zum grössten Teil, wobei ein Teil des Unterliegens auf das teilweise Nichteintreten auf die Berufung zurückzuführen ist. Die Kammer erachtet eine Ausscheidung von je ½ der Verfahrenskosten, ausmachend je CHF 400.00, für das Nichteintreten und für die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe als angemessen.