VII. Kosten und Entschädigung Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘558.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘400.00 und Auslagen von CHF 158.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Begründung). Mangels Berufung im entsprechenden Urteilspunkt erwuchs die erstinstanzliche Kostenauferlegung in Rechtskraft. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).