12.4 Schlussfolgerungen Nach dem Gesagten konnten keine Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme festgestellt werden. Die (gerügten) Modalitäten betreffend die vorläufige Festnahme waren rechtmässig. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten entbehrt damit jeglicher Grundlage und ist daher abzuweisen.