20 Diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, nicht damit gerechnet zu haben, vorläufig festgenommen zu werden. Die Behauptung einer Zusicherung – lediglich vor Ort eine Personenkontrolle zu machen und danach die Demonstranten nach Hause gehen zu lassen – wurde vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Der Kammer erschliesst sich folglich nicht, inwiefern das Gebot von Treu und Glauben durch das Handeln der Polizei hätte verletzt werden sollen. 12.4 Schlussfolgerungen