OGer-ZH vom 18.03.2015, UB140157). Die Personenkontrolle erfolgte im Sinne der Anhaltung nach Art. 27 PolG sowie der darauffolgenden vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217 StPO. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Polizei gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen hätte, zumal sich ihre Verpflichtung zum geschilderten Vorgang aus Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO ergibt (vgl. beigezogene OGer Beschwerdeakten BK 12 33; zudem Stellungnahme der Kantonspolizei, pag. 1 f.).