Im konkreten Fall hat die Polizei damit klar und eindeutig die anwesenden Demonstrierenden informiert, dass eine Personenkontrolle durchgeführt werden soll. Den Demonstrierenden war somit klar, dass sie zur Kontrolle angehalten und später abtransportiert würden. Die ganze polizeiliche Umstellung und Anhaltung wurde mittels Videoaufzeichnungen entsprechend dokumentiert. Zudem ist es üblich, dass von der Polizei ein Festhalte- und Warteraum benutzt wird, wenn mit einer hohen Anzahl von Personen eine Personenkontrolle durchgeführt werden muss (vgl. BGer vom 22.01.2014, 1C_350/2013; OGer-ZH vom 18.03.2015, UB140157).