Die Vorinstanz hielt zum Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben Folgendes fest (pag. 255 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Wie bereits erwähnt wurden die Demonstrationsteilnehmer bei der Umstellung und nach erfolgter Einkesselung von der Polizei informiert, dass sie einer Personenkontrolle unterzogen würden sowie dass sie die Anweisungen der Polizei zu befolgen hätten. Diese Information wurde, wie auch das Videomaterial bestätigt, mehrmals wiederholt und vom zur Demonstration gehörenden Lautsprecherwagen in angepasster Form wiedergegebenen (Wahrnehmungsbericht C.________, pag.