Insbesondere aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Demonstration und der Festnahme sowie des Umstands, dass zahlreiche Demonstranten abgeführt wurden und des Hinweises, die Festnahme erfolge aufgrund des Tatbestands des Landfriedensbruchs, hat der Beschuldigte in angemessener Form über die Gründe seiner vorläufigen Festnahme Bescheid gewusst. Es war nicht erforderlich, ihm jede Einzelheit und den genauen Ablauf seiner allenfalls strafrechtlich relevanten Handlungen im Detail aufzuzeigen. Eine generelle Information über die Gründe der Festnahme reichte aus.