Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte wurde genügend über die Gründe seiner Festnahme informiert. Insbesondere aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Demonstration und der Festnahme sowie des Umstands, dass zahlreiche Demonstranten abgeführt wurden und des Hinweises, die Festnahme erfolge aufgrund des Tatbestands des Landfriedensbruchs, hat der Beschuldigte in angemessener Form über die Gründe seiner vorläufigen Festnahme Bescheid gewusst.