252 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Wie dem Polizeirapport vom 19.03.2012 (pag. 2) entnommen werden kann, wurden die Demonstrationsteilnehmer bei der Umstellung und nach erfolgter Einkesselung durch die Polizei informiert, dass sie einer Personenkontrolle zugeführt würden und die weiteren Anweisungen der Polizei zu befolgen hätten. Diese Information wurde mehrmals wiederholt und auch vom zur Demonstration gehörenden Lautsprecherwagen, welcher im Umzug mitfuhr, in angepasster Form wiedergegeben. Die Demonstrierenden wurden somit über den weiteren Ablauf konkret und offen durch die Polizei informiert.