Zur Information über die Gründe der Festnahme Die Vorinstanz hat betreffend dem bereits vor erster Instanz vorgebrachten Vorwurf, der Beschuldigte sei nicht über die Einzelheiten seiner Festnahme informiert worden, Folgendes festgehalten (pag. 252 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Wie dem Polizeirapport vom 19.03.2012 (pag. 2) entnommen werden kann, wurden die Demonstrationsteilnehmer bei der Umstellung und nach erfolgter Einkesselung durch die Polizei informiert, dass sie einer Personenkontrolle zugeführt würden und die weiteren Anweisungen der Polizei zu befolgen hätten.