Das strafprozessuale Haftverfahren hat mithin noch nicht begonnen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz wurde damit der Anspruch auf richterliche Überprüfung nicht verletzt, zumal die Rechtmässigkeit der vorläufigen Festnahme auch nach Entlassung noch überprüft werden kann. Dass die vorläufige Festnahme selber nicht vom Gesetz gedeckt gewesen sein soll (vgl. Art. 217 Abs. 1 Bst. a StPO), ist nicht erkennbar und macht selbst der Beschuldigte so nicht geltend. 12.2 Zur Information über die Gründe der Festnahme