Diesbezüglich muss allerdings zuerst eine strafprozessuale Haft angeordnet worden sein. In Literatur und Praxis wird betreffend der Haftentlassung denn auch richtigerweise von einem Haftbeschwerdeverfahren gesprochen (FORSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 228). Die gesetzlichen Fristen zur Anordnung einer strafprozessualen Haft (Art. 219 Abs. 4; Art. 224 Abs. 2; Art. 226 Abs. 1 StPO) wurden vorliegend eingehalten bzw. der Beschuldigte wurde aus der vorläufigen Festnahme ohne Antrag auf Untersuchungshaft wieder entlassen. Das strafprozessuale Haftverfahren hat mithin noch nicht begonnen.