18 Die Kammer kann sich diesen Erwägungen mit der sachverhaltlichen Ergänzung, wonach die Festnahme am 21.1.2012 um 16.20 Uhr erfolgt war (pag. 29), vollumfänglich anschliessen. Zwar besteht nach Art. 228 Abs. 1 StPO jederzeit die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Diesbezüglich muss allerdings zuerst eine strafprozessuale Haft angeordnet worden sein.