A.________ wurde um 22:05 Uhr formell samt seinen Effekten aus der Polizeihaft entlassen (Vernehmlassung Kantonspolizei, BK 12 33, pag. 4). Da der Freiheitsentzug nicht mehr als 24 Stunden betrug, ist keine Vorführung vor den Richter nötig, wenn die nachträgliche Kontrolle der Haft durch ein Gericht gewährleistet wird. Diese nachträgliche Kontrolle erfolgt nun durch dieses Sachurteil. Der Anspruch auf richterliche Überprüfung wurde somit nicht verletzt.