Die festgenommene Person ist somit in jedem Fall nach Ablauf dieser Frist entweder freizulassen oder der Staatsanwaltschaft (als erste richterliche Behörde) zuzuführen. Die Zuführung ist dann erfolgt, wenn die Zuständigkeit über die vorläufige Festnahme zur Staatsanwaltschaft wechselt und diese das Haftverfahren gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO eröffnet hat (BSK StPO-ALBERTINI/ARMBRUSTER, Art. 219 N 9). Art. 225 StPO regelt sodann das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (zweite richterliche Behörde) nach dem Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft.