12. Ausführungen der Kammer 12.1 Zur richterlichen Überprüfung des Freiheitsentzugs Die Vorinstanz führt zu diesem Vorwurf völlig zu Recht Folgendes aus (pag. 253 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Art. 219 Abs. 4 StPO schreibt vor, dass die Entlassung oder Zuführung in jedem Falle spätestens nach 24 Stunden erfolgen soll und im Falle einer vorangehenden Anhaltung oder Festnahme deren Dauer an die Frist anzurechnen ist. Die festgenommene Person ist somit in jedem Fall nach Ablauf dieser Frist entweder freizulassen oder der Staatsanwaltschaft (als erste richterliche Behörde) zuzuführen.