5 der Anträge, pag. 291 f.). Schliesslich sei durch die Polizei während der Demonstration angekündigt worden, es werde eine Personenkontrolle erfolgen. Effektiv sei allerdings eine Festnahme erfolgt. Durch die Ankündigung der Polizei hätte er allerdings darauf vertrauen dürfen, sich einzig einer Personenkontrolle unterziehen zu müssen. Die Polizei habe sich nicht nach Treu und Glauben verhalten (vgl. Ziff. 6 der Anträge, pag. 292). Insgesamt sei ihm aufgrund der unrechtmässigen Modalitäten im Rahmen der vorläufigen Festnahme nach Art. 217 StPO gestützt auf Art.