11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, er habe während der Polizeihaft vom 21.1.2012 keine Möglichkeit erhalten, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Ihm sei damit die richterliche Überprüfung seines Freiheitsentzugs verwehrt worden (vgl. Ziff. 4 der Anträge, pag. 291). Ferner sei ihm nicht mitgeteilt worden, welche konkreten Beschuldigungen ihm vorgeworfen würden. Während der polizeilichen Einvernahme habe man ihn auch nicht über die Einzelheiten des Vorwurfs unterrichtet. Es sei einzig auf dem Einvernahmeprotokoll vermerkt worden, es gehe um Landfriedensbruch (vgl. Ziff. 5 der Anträge, pag.