17 prozessualer Zwang ist insbesondere dann unrechtmässig, wenn sein Vollzug den gesetzlichen Vorgaben von Art. 196 ff. StPO widerspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20.9.2012 E. 2.3.2; Beschluss des Obergerichts BK 12 33 vom 8.5.2012 E. 2.3). Vorliegend sind die Modalitäten der vorläufigen Festnahme nach Art. 217 StPO zu überprüfen.