10. Vorbemerkungen Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind die Feststellungsbegehren des Beschuldigten in Zusammenhang mit den angeblich unrechtmässigen Modalitäten seiner vorläufigen Festnahme im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu überprüfen. Im Entschädigungsverfahren kann der Beschuldigte sämtliche Rügen zur Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Massnahme geltend machen, ohne dass bereits in einem früheren Entscheid deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden sein muss. Art. 431 Abs. 1 StPO gewährt einen aus Art. 5 Ziff.