In Anwendung von Art. 51 StGB ist die ausgestandene Polizeihaft vom 21.1.2012 im Umfang von einem Tag bzw. Tagessatz an die Strafe anzurechnen, zumal die Haft länger als drei Stunden gedauert hat (vgl. pag. 243, S. 38 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). VI. Zur Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO